| (1) | Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. |
| (2) | Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. |
| (3) | Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. |
| (4) | Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. |
| (5) | Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. |