| (1) |
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
| 1. |
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, |
| 2. |
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, |
| 3. |
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, |
| 4. |
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, |
| 5. |
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, |
| 6. |
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird. |
|