EinwV
Die Einwilligungsverordnung (EinwV) ist eine neue Regelung, die ab 2025 in Kraft tritt und den Rechtsrahmen für alternative Einwilligungsverfahren zu Cookie-Bannern schafft. Sie basiert auf § 26 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Ziel der EinwV ist es, nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Verfahren zur Einwilligungsverwaltung zu ermöglichen. Diensteanbieter können sich bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) anerkennen lassen, wenn sie die Anforderungen der EinwV erfüllen.
Die EinwV soll innerhalb von zwei Jahren evaluiert werden, um ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Allgemeine Vorschriften
§1 – Anwendungsbereich
§2 – Begriffsbestimmungen
Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung
§8 – Zuständige Stelle
§9 – Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder
§10 – Anerkennungsvoraussetzungen
§11 – Antragstellung
§12 – Sicherheitskonzept
§13 – Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung
§14 – Anzeige von Änderungen
§15 – Meldung von Beschwerden
§16 – Widerruf der Anerkennung