(2) | Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden1. | bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenna) | diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, | b) | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und | c) | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, |
| 2. | bei anderen Personen oder Stellen, wenna) | eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder | b) | aa) | die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder | bb) | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde | und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. |
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