(2) |
Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
1. |
bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
a) |
diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, |
b) |
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und |
c) |
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, |
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2. |
bei anderen Personen oder Stellen, wenn
a) |
eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder |
b) |
aa) |
die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder |
bb) |
die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde |
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. |
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