(1) |
Verwaltungsakte, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erlässt, ergehen im Namen des Auftraggebers. |
(2) |
Durch den Auftrag wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung gegenüber dem Betroffenen entbunden. |
(3) |
Der Beauftragte hat dem Auftraggeber die erforderlichen Mitteilungen zu machen, auf Verlangen über die Ausführung des Auftrags Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. |
(4) |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausführung des Auftrags jederzeit zu prüfen. |
(5) |
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Beauftragten an seine Auffassung zu binden. |