(1) |
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
1. |
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, |
2. |
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, |
3. |
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, |
4. |
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, |
5. |
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, |
6. |
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird. |
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