Allgemeine Vorschriften
Meldungen
Offenlegung
Schutzmaßnahmen
Sanktionen
Schlussvorschriften
HinSchG
Nachfolgend eine klare Übersicht über das offizielle Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Recht melden, oft auch als „Whistleblower“ bezeichnet. Das HinSchG wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass diese Personen ohne Angst vor Vergeltung oder Diskriminierung Hinweise geben können. Es stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Transparenz in Deutschland dar. Das Gesetz legt klare Verfahren und Rechte für Hinweisgeber fest und bietet Schutzmaßnahmen gegen mögliche Vergeltungsmaßnahmen. Es ist ein entscheidendes Instrument, um Fehlverhalten in Organisationen und Unternehmen aufzudecken und zur Rechenschaft zu ziehen.
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1 HinSchG
Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
§ 2 HinSchG
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 3 HinSchG
Begriffsbestimmungen
§ 4 HinSchG
Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
§ 5 HinSchG
Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
§ 6 HinSchG
Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
Abschnitt 2 - Meldungen
Grundsätze
§7 – HinSchG
Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
§ 8 – HinSchG
Vertraulichkeitsgebot
§ 9 – HinSchG
Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
§ 10 – HinSchG
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 11 – HinSchG
Dokumentation der Meldungen
Interne Meldungen
§ 12 – HinSchG
Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
§ 13 – HinSchG
Aufgaben der internen Meldestellen
§ 14 – HinSchG
Organisationsformen interner Meldestellen
§ 15 – HinSchG
Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
§ 16 – HinSchG
Meldekanäle für interne Meldestellen
§ 17 – HinSchG
Verfahren bei internen Meldungen
§ 18 – HinSchG
Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
Externe Meldestellen
§ 19 – HinSchG
Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
§ 20 – HinSchG
Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
§ 21 – HinSchG
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
§ 22 – HinSchG
Bundeskartellamt als externe Meldestelle
§ 23 – HinSchG
Weitere externe Meldestellen
§ 24 – HinSchG
Aufgaben der externen Meldestellen
§ 25 – HinSchG
Unabhängige Tätigkeit; Schulung
§ 26 – HinSchG
Berichtspflichten der externen Meldestellen
Externe Meldungen
§ 27 – HinSchG
Meldekanäle für externe Meldestellen
§ 28 – HinSchG
Verfahren bei externen Meldungen
§ 29 – HinSchG
Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
§ 30 – HinSchG
Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
§ 31 – HinSchG
Abschluss des Verfahrens
Abschnitt 3 - Offenlegung
§ 32 – HinSchG
Offenlegen von Informationennd externer Meldung
Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen
§ 33 – HinSchG
Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
§ 34 – HinSchG
Weitere geschützte Personen
§ 35 – HinSchG
Ausschluss der Verantwortlichkeit
§ 36 – HinSchG
Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
§ 37 – HinSchG
Schadensersatz nach Repressalien
§ 38 – HinSchG
Schadensersatz nach einer Falschmeldung
§ 39 – HinSchG
Verbot abweichender Vereinbarungen
Abschnitt 5 - Sanktionen
§ 40 – HinSchG
Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften
§ 41 – HinSchG
Verordnungsermächtigung
§ 42 – HinSchG
Übergangsregelung