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Hamburgisches Datenschutzgesetz

HmbDSG

Die Neufassung des Hamburger Datenschutzgesetzes erfolgte im Mai 2018, um es an die DSGVO anzupassen. Dieses Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg legt vor allem fest, wie mit personenbezogenen Daten durch öffentliche Einrichtungen, einschließlich Behörden, Rechnungshof, Bürgerschaft, Gerichte und Staatsanwaltschaftsbehörden bei Verwaltungsaufgaben, umgegangen wird. Für Unternehmen der freien Wirtschaft gelten die Regelungen des HmbDSG nicht.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbDSG – Zweck

§ 2 HmbDSG – Anwendungsbereich

§ 3 HmbDSG – Datengeheimnis

Abschnitt 2 - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

Abschnitt 3 - Besondere Verarbeitungssituationen

Abschnitt 4 - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten

Abschnitt 5 - Rechte der Betroffenen

Abschnitt 6 - Die beziehungsweise der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 19 HmbDSG – Zuständigkeit

§ 20 HmbDSG – Ernennungsvoraussetzungen

§ 21 HmbDSG – Rechtsstellung

§ 22 HmbDSG – Besondere Pflichten

§ 23 HmbDSG – Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

§ 24 HmbDSG – Befugnisse und Rechte

§ 25 HmbDSG – Verwaltungsgebühren

Abschnitt 7 - Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 HmbDSG – Strafvorschriften

§ 27 HmbDSG – Ordnungswidrigkeiten