(1) |
Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. |
(2) |
Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden. |
(3) |
Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt. |