| (1) | Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nimmt die Aufgaben nach den Artikeln 57 und 59 der Datenschutz-Grundverordnung wahr. Dabei kontrolliert sie oder er die Einhaltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, dieses Gesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen. |
| (2) | Die Aufsicht durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstreckt sich nicht auf die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, soweit diese bei ihrer Prüfungs- und Beratungstätigkeit im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit handeln. |
| (3) | Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung. |
| (4) | Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. |