Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 9 LDSG (RLP)
Datenschutz-Folgenabschätzung
- 1Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
- eine solche für den Verarbeitungsvorgang bereits vom fachlich zuständigen Ministerium oder einer von diesem ermächtigten öffentlichen Stelle durchgeführt wurde und dieser Verarbeitungsvorgang im Wesentlichen unverändert übernommen wird oder
- der konkrete Verarbeitungsvorgang in einer Rechtsvorschrift geregelt ist und im Rechtsetzungsverfahren bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgt ist, es sei denn, dass in der Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
- 1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung bei diesem Verfahren vorliegen, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach den Artikeln 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung durchführen. 2Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Datenschutz-Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben.