Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 31 LDSG (RLP)
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
- Die Verarbeitung durch denselben oder einen anderen Verantwortlichen kann die Archivierung im öffentlichen Interesse und die wissenschaftliche, statistische oder historische Verwendung für die in § 26 Abs. 1 genannten Zwecke umfassen, sofern geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden.
- Geeignete Garantien im Sinne des Absatzes 1 können in einer Anonymisierung der personenbezogenen Daten, in Vorkehrungen gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in ihrer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung bestehen.