Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 11 LDSG (RLP)
Beschränkung der Informationspflicht nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
- 1Der Verantwortliche kann von der Erteilung der Information über personenbezogene Daten absehen, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder
- die Information dazu führen würde, dass Sachverhalte aufgedeckt werden, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
- 1Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz kann von der Erteilung der Information absehen, soweit und solange hierdurch der Zweck oder die Durchführung der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gefährdet oder wesentlich erschwert würde. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.