Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden