1. |
die Anwendung dieses Gesetzes und die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und durchzusetzen, |
2. |
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und aufzuklären, |
3. |
den Landtag, die im Landtag vertretenen Fraktionen, die Landesregierung, die Kommunen und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten, |
4. |
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen nach diesem Gesetz sowie aus den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten zu sensibilisieren, |
5. |
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer nach Maßgabe dieses Gesetzes und der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, |
6. |
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbands gemäß § 50 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist, |
7. |
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zu gewährleisten, |
8. |
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde, |
9. |
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie, |
10. |
Beratung in Bezug auf die in § 57 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten, |
11. |
die Aufgaben nach § 45 Abs. 7 und § 48 wahrzunehmen. |