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Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Polizeibehörden und Ordnungsbehörden, soweit diese personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeiten. Die in Satz 1 benannten Stellen gelten dabei als Verantwortliche. Soweit dieser Teil Bestimmungen für Auftragsverarbeiter enthält, gilt er auch für diese. |