(1) |
Der Verantwortliche kann von der Erteilung der Information über personenbezogene Daten absehen, soweit und solange
1. |
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder |
2. |
dies zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist oder |
3. |
die Information dazu führen würde, dass Sachverhalte aufgedeckt werden, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind. |
Die Gründe für ein Absehen von der Information sind zu dokumentieren. Die Information ist nachzuholen, wenn die Gründe nach Satz 1 nicht mehr bestehen. Die betroffene Person ist über die Beschränkung der Informationspflicht zu informieren, soweit dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist. |