Teil 1
Teil 2
Teil 3
§ 21 NDSG
Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht
Die Landesregierung nimmt zu dem Tätigkeitsbericht der von der oder dem Landesbeauftragten geleiteten Behörde nach Artikel 59 der Datenschutz-Grundverordnung innerhalb von sechs Monaten gegenüber dem Landtag Stellung.