Teil 1
Teil 2
Teil 3
§ 22 NDSG
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung außerhalb des Anwendungsbereichs der
1Die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde ist auch Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes
- für die Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und
- für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen, soweit nach § 1 Abs. 4 oder Abs. 5 die für nicht öffentliche Stellen geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden sind.
2Die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde nimmt dabei ihre Aufgaben und Befugnisse als Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung auch in Bezug auf andere datenschutzrechtliche Bestimmungen wahr.