Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Meldungen
Abschnitt 3
Offenlegung
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5
Sanktionen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 42 HinSchG
Übergangsregelung
- Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.
- § 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.