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DSGVO
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HinSchG
TTDSG
Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Meldungen

Abschnitt 3

Offenlegung

Abschnitt 4

Schutzmaßnahmen

Abschnitt 5

Sanktionen

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 23 HinSchG

Weitere externe Meldestellen

  1. Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
  2. Für Meldungen, die eine externe Meldestelle nach den §§ 20 bis 22 betreffen, ist weitere externe Meldestelle die externe Meldestelle des Bundes nach § 19.

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