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Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Meldungen

Abschnitt 3

Offenlegung

Abschnitt 4

Schutzmaßnahmen

Abschnitt 5

Sanktionen

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 20 HinSchG

Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder

Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.

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