| 1. | interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, | ||||
| 2. | die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, | ||||
| 3. | das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder | ||||
| 4. | das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
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