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HinSchG
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Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Meldungen

Abschnitt 3

Offenlegung

Abschnitt 4

Schutzmaßnahmen

Abschnitt 5

Sanktionen

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

§ 1 HinSchG

Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

  1. Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
  2. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

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