Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2
Meldungen
Abschnitt 3
Offenlegung
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
Abschnitt 5
Sanktionen
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 20 HinSchG
Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
Jedes Land kann eine eigene externe Meldestelle einrichten für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen.