1. |
interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren, |
2. |
die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen, |
3. |
das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder |
4. |
das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an
a) |
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder |
b) |
eine zuständige Behörde. |
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