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Artikel 28 Absatz 1 bis 4, 9 und 10, sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/679 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfung oder Wartung von automatisierten Verfahren oder Datenverarbeitungsanlagen durch andere Personen oder Stellen im Auftrag vorgenommen wird. Diese Personen müssen die notwendige fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit aufweisen. Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten nur zur Kenntnis nehmen kann, soweit dies unvermeidlich ist. Dies gilt auch für die Kenntnisnahme von Daten, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber zuzuordnende personenbezogene Daten unverzüglich nach Erledigung des Auftrags zu löschen. Die Dokumentation der Maßnahme ist zum Zweck der Datenschutzkontrolle drei Jahre aufzubewahren. |