Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 35 DSG NRW
Anwendungsbereich
- 1Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
- die Behörden der Polizei,
- die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften,
- die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden,
- die Behörden des Maßregel Vollzugs und
- die Behörden der Finanzverwaltung
- Für Ordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Teils, soweit sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ahnden sowie Sanktionen vollstrecken.
- Soweit besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor.