Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 45 DSG NRW
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
- 1Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. 2Geeignete Garantien können insbesondere solche des § 15 sein.