(1) |
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
1. |
die Behörden der Polizei, |
2. |
die Gerichte in Strafsachen und die Staatsanwaltschaften, |
3. |
die Strafvollstreckungs- und Justizvollzugsbehörden, |
4. |
die Behörden des Maßregelvollzugs und |
5. |
die Behörden der Finanzverwaltung |
im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung. Die Verhütung von Straftaten im Sinne des Satzes 1 umfasst den Schutz vor sowie die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. |