Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

§ 29 DSG NRW

Beschwerderecht nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679

1Jeder kann sich gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit dem Vorbringen wenden, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Durch die Anrufung der oder des Landesbeauftragten dürfen der betroffenen Person keine Nachteile entstehen. 3Bei der Ausübung des Beschwerderechts durch Beschäftigte öffentlicher Stellen muss der Dienstweg nicht eingehalten werden./link]

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden