Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
§ 21 DSG NRW
Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679
Auf die Regelungen dieses Abschnitts findet abweichend von der Regelung in § 5 Absatz 8 die Verordnung (EU) 2016/679 grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, soweit nicht die Vorschriften dieses Abschnitts die Anwendung einzelner Vorschriften vorsehen.