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§ 19 DSG NRW

Verarbeitung zu künstlerischen oder literarischen Zwecken

  1. 1Werden personenbezogene Daten zu künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet, stehen den betroffenen Personen nur die in Absatz 2 genannten Rechte zu. 2Im Übrigen gelten für Verarbeitungen im Sinne des Satzes 1 Kapitel IArtikel 5 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 24 und 32, Kapitel VIII, X und XI der Verordnung (EU) 2016/6793Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe fArtikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird.
  2. Führt die künstlerische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen, zu Verpflichtungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen oder Widerrufen, sind diese zu den gespeicherten Daten zu nehmen, dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst und bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

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