(1) |
1Jede Person, der wegen einer Verletzung der Regelungen über den kirchlichen Datenschutz ein Schaden entstanden ist, hat nach diesem Kirchengesetz Anspruch auf Schadensersatz gegen die verantwortliche Stelle oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter. 2Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. |
(2) |
Eine verantwortliche Stelle oder ein kirchlicher Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, wenn sie oder er nachweist, für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich zu sein. |
(3) |
Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die Verjährungsfristen für unerlaubte Handlungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. |
(4) |
Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. |
(5) |
Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den Schaden verantwortlich sind, bleiben unberührt. |