(1) |
1Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche innerhalb und außerhalb von Dienstgebäuden mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie
1. |
in Ausübung des Hausrechts der kirchlichen Stelle oder |
2. |
zum Schutz von Personen und Sachen |
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Das Interesse an der nicht überwachten Teilnahme am Gottesdienst ist besonders schutzwürdig. |
(2) |
Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen. |
(3) |
Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. |
(4) |
1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet und verarbeitet, so ist diese über die jeweilige Verarbeitung zu benachrichtigen. 2Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden,
1. |
solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Recht auf Benachrichtigung der betroffenen Person erheblich überwiegt oder |
2. |
wenn die Benachrichtigung im Einzelfall einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. |
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(5) |
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. |