1. |
Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; |
2. |
Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; |
3. |
jegliche von der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; |
4. |
der Grad der Verantwortung der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß § 27 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; |
5. |
etwaige einschlägige frühere Verstöße der verantwortlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters; |
6. |
die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; |
7. |
die Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; |
8. |
die Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die verantwortliche Stelle oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; |
9. |
die Einhaltung der früher gegen die verantwortliche Stelle oder den Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, sofern solche Maßnahmen angeordnet wurden; |
10. |
jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. |