(1) Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist eröffnet

1. für Klagen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Aufsichtsbehörden,
2. für Klagen in Fällen, in denen sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde gemäß § 46 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat,
3. für Klagen betroffener Personen gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter wegen einer Verletzung ihrer Rechte aus diesem Kirchengesetz,
4. für Klagen der Aufsichtsbehörden gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Befugnisse erforderlich ist.

(2) 1Die Zuständigkeit für Klagen gegen die Aufsichtsbehörde nach § 39 Absatz 2 richtet sich nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. 2Vor der Erhebung einer solchen Klage ist kein Vorverfahren durchzuführen.

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