| (1) |
Der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten ist eröffnet
| 1. |
für Klagen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, |
| 2. |
für Klagen in Fällen, in denen sich die Aufsichtsbehörde nicht mit einer Beschwerde gemäß § 46 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat, |
| 3. |
für Klagen betroffener Personen gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter wegen einer Verletzung ihrer Rechte aus diesem Kirchengesetz, |
| 4. |
für Klagen der Aufsichtsbehörden gegen kirchliche Stellen und Auftragsverarbeiter, soweit dies zur Durchsetzung ihrer Befugnisse erforderlich ist. |
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