(1) |
1Jede verantwortliche Stelle führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. 2Dieses Verzeichnis enthält folgende Angaben:
1. |
den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle und gegebenenfalls der gemeinsam mit ihr verantwortlichen Stelle sowie gegebenenfalls der oder des örtlich Beauftragten; |
2. |
die Zwecke der Verarbeitung; |
3. |
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten; |
4. |
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling; |
5. |
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen; |
6. |
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe der dort getroffenen geeigneten Garantien; |
7. |
wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; |
8. |
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 27. |
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(2) |
Jeder Auftragsverarbeiter führt ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag einer verantwortlichen Stelle durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, das Folgendes enthält:
1. |
den Namen und die Kontaktdaten der Auftragsverarbeiter und jeder verantwortlichen Stelle, in deren Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie der örtlich Beauftragten; |
2. |
die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jeder verantwortlichen Stelle durchgeführt werden; |
3. |
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe der dort getroffenen geeigneten Garantien; |
4. |
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 27. |
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(3) |
Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich oder elektronisch zu führen. |
(4) |
Verantwortliche Stellen und Auftragsverarbeiter stellen der Aufsichtsbehörde die Verzeichnisse auf Anfrage zur Verfügung. |
(5) |
1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für verantwortliche Stellen, die weniger als 250 Beschäftigte haben. 2Kirchliche Stellen, die weniger als 250 Beschäftigte haben, erstellen Verzeichnisse nach Absatz 1 und 2 nur hinsichtlich der Verfahren, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einschließen. |
(6) |
Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann vorsehen, dass für einheitliche Verfahren das Verzeichnis zentral geführt wird. |