Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Art. 39b BayDSG
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) wird wie folgt geändert:
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
- In Satz 4 werden die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
- In Art. 7 Abs. 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
- In Art. 11 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „§ 100c“ durch die Angabe „§ 100b“ ersetzt.
- Art. 16 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: “(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen.“
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung“
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 24 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:“(4) 1In Satzungen nach Abs. 1 Nr. 2 kann für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. 2In einem elektronischen Wasserzähler dürfen nur Daten gespeichert und verarbeitet werden, die zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der gesamten Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. 3Die gespeicherten Daten dürfen nur ausgelesen und verwendet werden1. zur periodischen Abrechnung oder Zwischenabrechnung des Wasserverbrauchs und 2. anlassbezogen, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.4Jahresverbrauchswerte dürfen ferner zur Berechnung und Festsetzung der Gebühren für die Benutzung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung ausgelesen und verwendet werden. 5Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. 6Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden. 20Die Sätze 5 und 6 finden keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben.“
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 4 wird aufgehoben.
- Art. 13 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c wird wie folgt geändert:aa) Nach Doppelbuchst. aa werden die folgenden Doppelbuchst. bb und cc eingefügt:„ bb) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 1a ist zulässig, soweit sie einer Verarbeitung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dient, cc) die Offenbarung nach Abs. 4 Nr. 2 kann auch durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen werden,“ bb) Der bisherige Doppelbuchst. bb wird Doppelbuchst. dd und das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
- Abs. 8 wird wie folgt geändert:aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Bei der Hundesteuer finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen Anwendung.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „speichern, verändern, nutzen und“ durch die Wörter „verarbeiten, insbesondere“ ersetzt.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 2 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 2 Auftragsverarbeitung“
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1Verarbeitet ein Auftragsverarbeiter Meldedaten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann er die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern.“
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Wörter „einer beauftragten Stelle“ werden durch die Wörter „einem Auftragsverarbeiter“ und die Wörter „diese Stelle“ werden durch die Wörter „diesen Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
- In Abs. 1 wird das Wort „Auftragsdatenverarbeitung“ durch das Wort „Auftragsverarbeitung“ ersetzt und nach dem Wort „Bayern“ wird die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
- In Abs. 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- In Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.
- Art. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“
- Der Überschrift des Art. 3 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Art. 7 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Bayern“ die Angabe „(AKDB)“ eingefügt.
- In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.“
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ durch die Angabe „AKDB“ ersetzt.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 30 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder nutzen“ gestrichen.
- Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe“ gestrichen. bb) In Nr. 2 werden die Wörter „oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung oder Weitergabe ausdrücklich oder den Umständen nach“ durch das Wort „ausdrücklich“ ersetzt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nr. 3 wird aufgehoben.
- In Abs. 1 werden die Wörter „nach Art. 27a des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ gestrichen.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
- In Art. 53 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung, und -nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
- In der Überschrift werden vor der Angabe „ILSG“ die Wörter „Integrierte Leitstellen-Gesetz –“ eingefügt.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. bb) In Nr. 1 wird nach dem Wort „ist“ das Komma gestrichen.
- In Abs. 3 Satz 5 wird das Wort „Weitergabe“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
- Art. 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- Satz 1 wird aufgehoben.
- In Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen.
- In § 6 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Union“ die Wörter „oder des Europäischen Wirtschaftsraums“ eingefügt.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Abs. 4 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Angabe „Art. 21a Abs. 5 BayDSG“ wird durch die Angabe „Art. 24 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes“ ersetzt.
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 und 2 Satzteil vor Nr. 1 werden jeweils die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 5 Abs. 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- Der Überschrift des Art. 8 wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- Art. 9 wird wie folgt geändert:
- In Abs. 1 wird die Fußnote 3 gestrichen.
- In Abs. 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- In Abs. 1 Satz 3 werden die Fußnoten 5 und 6 gestrichen.
- In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Art. 23 Abs. 4“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 3“ ersetzt.
- In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt VIII sowie in der Überschrift zu Art. 59 werden jeweils die Wörter „und sonstiges Personal“ angefügt.
- Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt XIII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt XIII Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener Daten“
- Art. 85 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 85 Verarbeitung personenbezogener Daten“
- Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „4Die betroffenen Personen sind zur Angabe der Daten verpflichtet.“
- In Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: “1Eine Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten über Schülerinnen und Schüler sowie über Erziehungsberechtigte zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten gespeichert wurden, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a, b, d oder Buchst. e des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vorliegen. 2Im Übrigen gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BayDSG.“
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Verordnungsermächtigung“
- In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „gemäß Art. 6 BayDSG“ durch die Wörter „als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO“ ersetzt.
- In Satz 1 werden die Wörter „Betroffenen erheben, verarbeiten und nutzen“ durch die Wörter „betroffenen Personen verarbeiten“ ersetzt.
- In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt: „Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit“
- In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt: „Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben“.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Aufgaben der Presse“.
- In Abs. 3 wird nach dem Wort „Strafgesetzbuchs“ die Angabe „(StGB)“ eingefügt.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften“.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt:
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Umfang der Beschlagnahme“.
- Es wird folgende Überschrift eingefügt: „Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten“.
- Art. 6 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 12 Abs. 2“ ersetzt.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Ausführungsgesetzes Rundfunk“ ersetzt.
- Art. 13 wird wie folgt geändert:
- Der Überschrift wird das Wort „, Verordnungsermächtigung“ angefügt.
- In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 3 wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Art. 3 Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes“.
- Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Ansprüche nach den Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) bestehen nicht, soweit diese Rechte die Verwirklichung statistischer Zwecke ernsthaft beeinträchtigen würden.“
- Abs. 2 wird aufgehoben.
- Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort „weitergegeben“ wird durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.
- In Satz 1 werden die Satznummerierung sowie die Wörter „oder genutzt“ gestrichen.
- In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Die zu Befragenden sind“ durch die Wörter „Ergänzend zu den Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO sind die zu Befragenden“ ersetzt.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- Art. 55 wird wie folgt geändert:
- Abs. 2 wird wie folgt gefasst: “(2) Die Information nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) kann durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde erfolgen.“
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- In Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter „das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten“ durch die Wörter „die Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.
- Art. 79 wird wie folgt geändert:
- Abs. 1 wird aufgehoben.
- Im bisherigen Abs. 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ gestrichen.