Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Art. 23 BayDSG
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschrift
- Mit Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro kann belegt werden, wer personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle im Sinne des Art. 1 Abs. 1, 2 oder Abs. 4 verarbeitet werden und nicht offenkundig sind,
- unbefugt
- speichert, verändert oder übermittelt,
- zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
- abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
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- unbefugt
- durch unrichtige Angaben erschleicht.