| (1) | 1Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere
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| (2) | Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren. | ||||
| (3) | Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden. |