Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Art. 22 BayDSG
Geldbußen
Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.