Teil 1
Teil 2
Teil 3
Teil 4
Art. 11 BayDSG
Datengeheimnis
1Den bei öffentlichen Stellen beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht nach dem Ende ihrer Tätigkeit fort.