(1) | 1Behördliche Datenschutzbeauftragte erhalten insbesondere
|
||||
(2) | Behördliche Datenschutzbeauftragte dürfen Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion anvertraut wurden, und die Identität der mitteilenden Personen nicht ohne deren Einverständnis offenbaren. | ||||
(3) | Behördliche Datenschutzbeauftragte staatlicher Behörden können durch eine höhere Behörde bestellt werden. |