(1) |
Liegt entgegen § 46 Abs. 1 Nr. 2 kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 47 Abs. 1 vor, so ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 46 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1. |
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, |
2. |
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, |
3. |
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates, |
4. |
im Einzelfall für die in § 23 genannten Zwecke oder |
5. |
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 23 genannten Zwecken. |
|