Teil 1
Teil 2
Teil 3
§ 3 NDSG
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen liegenden Aufgabe, deren Wahrnehmung
- im öffentlichen Interesse liegt oder
- in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der oder dem Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt,
erforderlich ist. 2Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung.