Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG

Teil 1

Teil 2

Teil 3

§ 16 NDSG

Begnadigungsverfahren

1In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten. 2Die Artikel 13 bis 15 und 19 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden