Teil 1
Teil 2
Teil 3
§ 1 NDSG
Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich
- 1Dieser Teil des Gesetzes trifft ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1; Nr. L 314 S. 72) für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen (öffentliche Stellen)
- des Landes,
- der Kommunen und
- der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie[/in-link]
- durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen (öffentliche Stellen)
- durch Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind,
soweit die Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fällt oder nach § 2 auf die Datenverarbeitung die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung anzuwenden sind. 2Personen und Stellen nach Satz 1 Nr. 2 sind öffentliche Stellen im Sinne der Vorschriften dieses Teils, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen sind. 3Öffentliche Stellen sind auch Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch eine solche Vereinigung beteiligt sind.