Suche im Gesetz:
DSGVO
BDSG
HinSchG
TTDSG

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel II - Verbotene Praktiken im KI-Bereich

Kapitel III - Hochrisiko-KI-Systeme

Kapitel IV - Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme

Kapitel V - KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck

Kapitel VI - Maßnahmen zur Innovationsförderung

Kapitel VII - Governance

Kapitel VIII - EU-Datenbank für Hochrisiko-KI-Systeme

Kapitel IX - Beobachtung nach dem Inverkehrbringen, Informationsaustausch und Marktüberwachung

Kapitel X - Verhaltenskodizes und Leitlinien

Kapitel XI - Befugnisübertragung und Ausschussverfahren

Kapitel XII - Sanktionen

Kapitel XIII - Schlussbestimmungen

Art. 96 KI-Verordnung

Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung

  1. Die Kommission erarbeitet Leitlinien für die praktische Umsetzung dieser Verordnung, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
    1. die Anwendung der in den Artikeln 8 bis 15 und in Artikel 25 genannten Anforderungen und Pflichten;
    2. die in Artikel 5 genannten verbotenen Praktiken;
    3. die praktische Durchführung der Bestimmungen über wesentliche Veränderungen;
    4. die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten gemäß Artikel 50;
    5. detaillierte Informationen über das Verhältnis dieser Verordnung zu den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie zu anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, auch in Bezug auf deren kohärente Durchsetzung;
    6. die Anwendung der Definition eines KI-Systems gemäß Artikel 3 Nummer 1.
    Wenn die Kommission solche Leitlinien herausgibt, widmet sie den Bedürfnissen von KMU einschließlich Start-up-Unternehmen, von lokalen Behörden und von den am wahrscheinlichsten von dieser Verordnung betroffenen Sektoren besondere Aufmerksamkeit. Die Leitlinien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes tragen dem allgemein anerkannten Stand der Technik im Bereich KI sowie den einschlägigen harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen, auf die in den Artikeln 40 und 41 Bezug genommen wird, oder den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, die gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt wurden, gebührend Rechnung.
  2. Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten oder des Büros für Künstliche Intelligenz oder von sich aus aktualisiert die Kommission früher verabschiedete Leitlinien, wenn es als notwendig erachtet wird.

Passende Blogbeiträge

    Aktuell wurden keine passenden Beiträge gefunden