Die EU verfolgt mit der Verordnung über künstliche Intelligenz einen risikobasierten Ansatz, um KI-Technologien zu regulieren. Dazu werden vier Risikokategorien definiert, für die besondere Informationspflichten oder Verbote gelten können. Bei Verstößen können dafür einzurichtende Behörden der Mitgliedsstaaten Bußgelder bis zu 7 Prozent des weltweten Vorjahresumsatzes verhängen.
Art. 1 | Gegenstand |
Art. 2 | Anwendungsbereich |
Art. 3 | Begriffsbestimmungen |
Art. 4 | KI-Kompetenz |
Art. 5 | Verbotene Praktiken im KI-Bereich |
Art. 6 | Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme |
Art. 7 | Änderungen des Anhangs III |
Art. 40 | Harmonisierte Normen und Normungsdokumente |
Art. 41 | Gemeinsame Spezifikationen |
Art. 42 | Vermutung der Konformität mit bestimmten Anforderungen |
Art. 43 | Konformitätsbewertung |
Art. 44 | Bescheinigungen |
Art. 45 | Informationspflichten der notifizierten Stellen |
Art. 46 | Ausnahme vom Konformitätsbewertungsverfahren |
Art. 47 | EU-Konformitätserklärung |
Art. 48 | CE-Kennzeichnung |
Art. 49 | Registrierung |
Art. 50 | Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme |
Art. 51 | Einstufung von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck als KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko |
Art. 52 | Verfahren |
Art. 53 | Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck |
Art. 54 | Bevollmächtigte der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck |
Art. 55 | Pflichten der Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck mit systemischem Risiko |
Art. 56 | Praxisleitfäden |
Art. 70 | Benennung von zuständigen nationalen Behörden und zentrale Anlaufstelle |
Art. 71 | EU-Datenbank für die in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systeme |
Art. 72 | Beobachtung nach dem Inverkehrbringen durch die Anbieter und Plan für die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen für Hochrisiko-KI-Systeme |
Art. 73 | Meldung schwerwiegender Vorfälle |
Art. 85 | Recht auf Beschwerde bei einer Marktüberwachungsbehörde |
Art. 86 | Recht auf Erläuterung der Entscheidungsfindung im Einzelfall |
Art. 87 | Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern |
Art. 95 | Verhaltenskodizes für die freiwillige Anwendung bestimmter Anforderungen |
Art. 96 | Leitlinien der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung |
Art. 97 | Ausübung der Befugnisübertragung |
Art. 98 | Ausschussverfahren |
Art. 99 | Sanktionen |
Art. 100 | Verhängung von Geldbußen gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union |
Art. 101 | Geldbußen für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck |